Römisches Recht - Repetundenprozeß
- Verres-Prozeß
I) Römisches Recht
Ursprümglich war das römische Recht ein Gewohnheitsrecht. Die Patrizier(Oberschicht) hatten, mehr oder weniger, die Rechtsprechung inne. Doch die Plebejer(Unterschicht) fühlten sich der Willkür der Patrizier ausgeliefert, und so erwirkten sie die Niederschreibung der Gesetze. So wurde in den Jahren 451 und 450 v. Chr. das Zwölftafelgesetz niedergeschrieben.
Ansich wäre das noch nichts besonderes gewesen, Hamurabi ließ schon im 17 Jhdt. v. Chr. Gesetze in Stein hauen, doch die Römer begründeten die erste Wissenschaft vom Recht.
Das erstmals niedergeschriebene Recht wurde, da das Leben immer komplizierter wurde, ebenfalls immer wieder novelliert.
Gesetzgebende Körperschaften waren der Senat, Volksversammlungen, Prätoren und in weiterer Folge der Kaiser, der auf Gunsten des Senats immer mehr an Einfluß gewann, und schließlich der alleinige Gesetzgeber wurde. Er war auch der oberste Gerichtsherr.
Die Kaiser gaben Zusammenfassungen des Rechts als sogenannte Codex heraus.
Den gesamten Rechtsstoff trug Iustinian(Regierungszeit: 527 - 565), unter dem Namen Codex Iustinianus, zusammen.
Weitere wichtige Schriftstücke:
161: Institutiones des Gaius; Lehrbuch für Juristen
438: Der Codex Theodosianus war das erste umfassende Rechtsbuch; Sannlung kaiserlicher Erlässe.
533: Codex Iustinianus, der das klassische Juristenrecht in Gesetze faßte
Definition des römischen Rechtsbegriffes:
Die Römer hatten mehrere Begriffe für unterschiedliche Rechte und Gesetze:
fas regelte die Beziehung zwischen Menschen und Göttern. Fas ist im Sakralrecht, das von Priestern verwaltet wurde, festgehalten.
ius regelte hauptsächlich die Rechtsbeziehung vom einzelnen Menschen zu seinen Mitbürgern, somit vornehmlich das Zivilrecht.
ius civile (Zitat, 41) dei gemeinrömische Ordnung der leges und der mores maiorum
ius gentium (Zitat, 41) die allen Völkern gemeinsame Rechtsauffassung
Rechtsprechung
Ab der Mitte des 2 Jhdts. v. Chr. gab es ständige Geschworenengerichtshöfe, die sich anfänglich aus Senatoren, dann jedoch aus Rittern und Angehörigen einflußreicher Familien zusammensetzten.
Die Aufgaben dieser Gerichtshöfe waren, sich mit Anklagen wie z. B. Kauf von Ämtern und Würden, Erpressung, Amtsmißbrauch oder Majestätsverbrechen auseinanderzusetzen.
Prozeßverfahren
Staatsanwälte im heutigen Sinne gab es zu damaligen Zeiten nicht, jedoch war jeder Bürger, der das Bürgerrecht besaß *(dazu gleich noch mehr), berechtigt Anklage zu erheben.
Die heute so wichtige Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht war jedoch nur in Ansätzen vorhanden. Unterschieden wurde zwischen Zivil- und Kriminalprozeß. In beiden gab es eine Vor- und eine Hauptversammlung.
1) Zivilprozeß(stark vereinfacht):
In der Vorverhandlung entschied der Prätor über Zulassungder Klage, und über den Zivilrichter. In der Hauptverhandlung brachten beide Parteien Beweismittel und Zeugen vor, um schließlich das Urteil, das ab Kaiser Augustus angefechtet werden durfte, zu empfangen.
2) Kriminalprozeß(stark vereinfacht):
In der Vorverhandlung hatte der Prätor wiederum die Zulassung der Klage zu prüfen, und mußte ein Verhör des Anklagten vornehmen. Nur im Zweifelsfall entschied er selbst, sonst überwies er den Fall an die Comitien oder an einen der ständigen Gerichtshöfe. In der Hauptverhandlung sprachen zuerst Ankläger dann Angeklagter vor, danach wurden Zeugen vernommen und das Urteil verhängt.
Strafen:
Vor den Zwölftafelgesetzen war der Verurteilte der Willkür des Geschädigten überlassen, später jedoch standen auf bestimmte Delikte bestimmte Strafen. Die Todesstrafe war nie von allzu großer Bedeutung.
Die Oberschicht hatte das Provileg, sogar bei Mord, in eine mildere Form der Verbannung(relegatio) zu gehen. Die Relegatio bestand darin, daß der Betroffene die Stadt Rom nicht mehr betreten durfte, und ein Verbannungsort wurde festegelegt, das Vermögen durfte behalten werden. Unter Caesar mußte das halbe Vermögen abgegeben werden, und der Verurteilte verlor das Bürgerrecht.
Das römische Bürgerrecht:
Bürger, die die Bürgerrechte besaßen hatten u. a. folgende Rechte:
ius comercii - das Recht zu verkaufen, erwerben und Handel zu treiben
ius provocationis - das Recht der Berufung an die Volksversammlung bei Gefährdung des eigenen Lebens
und
ius honorum - das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden
Erworben werden konnten diese Bürgerrechte durch Geburt, Freilassung, Verleihung an Einzelpersonen, Gemeinden oder Provinzen.
Die Kaiser verliehen diese Bürgerrechte schließlich an fast alle Teile des Imperiums.
II) Repetundenprozeß - "Quaestio de repetundis"
Als Amtsmißbrauch, hauptsächlich von Statthaltern(Prokonsulen), immer häufiger zur Anklage gebracht wurde, wurde für dieses Vergehen eine eigene ständige Strafkammer(questio perpetua) eingerichtet.
Diese Vergehen mußten, wie alle anderen, ebenfalls von Bürgern oder Provinzen vor Gericht eingebracht werden.
Der Prozeß:
Zu Ciceros Zeiten hatte ein Prätor den Vorsitz über einen Repetundenprozeß. Er wählte aus einer Liste von Senatoren die consilium iudicum(Richterkammer,Urteilskammer) aus, die aus bis zu fünfzehn Senatoren bestehen konnte.
{Da die Angeklagten auch aus dem Senatorenstand kamen, und Standesinteressen oft wichtiger als Recht und Gesetz waren, drückten die Senatorenrichter oft ein oder beide Auge(n) zu. Sulla versuchte diesem Treiben entgegenzuwirken, indem er die Richter aus dem Ritterstand(Bürger nicht senatorischen Ursprungs, die ein geregeltes hohes Einkommen besaßen) berufen ließ. Als auch diese Lösung wiederum zu Schwierigkeiten führte*, wurde schließlich eine neue Regelung eingeführt. Ein Drittel der Richter mußte fortan von Senatoren, ein Drittel von Rittern und ein weiteres Drittel von Ärartribunen(Gehilfen der Quästoren, auf den Ritterstand folgende Vermögensklasse) gestellt werden. }
* Die meisten Steuerpächter stammten aus dem Ritterstand. Steuerpächter mußten die gesamte Steuerleistung einer Provinz im vorhinein aufbringen, an den Zensor abliefern, und sich anschießend selber um die Eintreibung des Geldes kümmern. Dabei versuchten sie einen so hohen Gewinn als möglich zu erzielen. Wenn ein Statthalter gemäß seinen Pflichten etwas gegen den Ritter unternahm, so konnte es ihm leicht passieren, daß er ohne Grund vor ein Repetundengericht gestellt und verurteilt wurde. So duldeten die meisten Statthalter diese Umstände.
Der Prätor mußte die Klage ebanfalls zulassen, was jedoch eher eine Formalität war.
Im ersten Prozeß began der Ankläger, oder vielmehr dessen Anwalt, mit seiner Rede. Er legte Beweismittel vor, vernomm Zeugen und laß Schriftrollen vor. Danach fuhr der Anwalt des Angeklagten genau so fort. Zu Ciceros Zeiten war auf alle Fälle ein zweiter Prozeß(comderendinatio=übernächst)) vorgeschrieben.
Danach erfolgte die Abstimmung der Richter:
Jeder von ihnen erhielt ein Täfelchen, auf dessen einer Seite ein a(absolvo), auf der anderen ain c(condemno) eingraviert war. Der nicht zutreffende Buchstabe wurde durchgestrichen. Wenn sich ein Richter seiner Stimme enthalten wollte, strich er beide durch.
Nach Stimmenauszählung wurde das Urteil verlesen, und das Strafmaß verhängt. Bei Stimmengleichheit lautete das Urteil Freispruch. Jedoch hatte der Angeklagte die Gelegenheit, vor Prozeßende "freiwillig" in die Verbannung zu gehen, und somit die Richter milde zu stimmen.
Strafen:
Strafe bei einem Repetundenprozeß war das gestohlene Geld. Ursprünglich war "nur" der gestohlene Betrag, später das Doppelte zurückzuerstatten. Oft war der Betroffene wirtschaftlich ruiniert, und da die Angeklagten aus dem Senatorenstand kamen, waren sie zumeist auch politisch am Ende.
{Unbekannt hingegen waren Freiheitsstrafen}
Der Verres-Prozeß
Alle Angaben über Verres und den Verres-Prozeß sind uns von Cicero überliefert, und deshaöb mit Vorsicht zu genießen, jedoch dürften seine Angaben, wenn auch teilweise übertrieben, korrekt sein.
Die Vorgeschichte:
Verres, von dem wir nicht genau wissen wie er wirklich hieß, war in den Jahren 73 bis 71 v. Chr. Statthalter in Sizilien. Er beutete Sizilien, mit wenigen Ausnahmen wie z .B. Messana, schrecklich aus.
Einige Provinzen Siziliens, als auch Privatpersonen baten Cicero, einen Prozeß gegen Verres anzustrengen. Das tat er nach anfänglichem Zögern schließlcih auch. Jedoch versuchte Verres ihn mit allen Mitteln daran zu hindern erfolgreich zu sein. So konnte er den hervorragenden Prozeßredner Hortensius, gegen den Cicero seinen aller ersten Prozeß gewonnen hatte, für seine Sache gewinnen.
Einige Probleme:
Verres war nicht dumm, und so legte er Civero einige Steine in den Weg. Verres überredete einen ehemaligen Feind dazu, einen Schweinprozeß gegen ihn anzustrengen. Es konnte wegen einer Angelegenheit nur eine Klage eingereicht werden, und Hortensius hätte leichtes Spiel gegen den unerfahrenen Prozeßredner gehabt. Jedoch konnte Cicero den Richter, davon überzeugen, ihm den Prozeß zuzugestehen. Cicero bekam 110 Tage vom Gericht zugesprochen, um Beweismittel zusammenzutragen. Doch da konnte Verres schon wieder mit einer hinterlistigen Aktion aufwarten. Er veranlasste einige einflußreiche Freunde eine Scheinprozeß gegen einen anderen ehemaligen Statthalter anzustrengen. Seine Freunde willigte nein, und erbaten sich 108 Tage um Beweismittel zusammenzutragen. Und damit wurde sein eigener Prozeß um mehrere Wochen verschoben. Als der Prozeß nun began, war es bereits Mitte Oktober. Verres spekulierte darauf, daß er seinen Prozeß bis ins nächste Jehr ziehen konnte, denn da übernahm einer seiner Freunde den Vorsitz über den Repetundengerichtshof, und er hätte gewonnen. Da Ende Oktober große Spiele anstanden, und das Gericht an diesen Tagen nicht verhandelte, wurde die Zeit knapp für Cicero.
Verhandlung / Ende:
Doch als die erste Verhandlung schließlich began, konnte er die Richter schon von der Schuld Verres' überzeugen, und Verres floh vor Prozeßende in die Verbannung, denn nach römischen Recht konnte ein nicht Anwesender nicht belangt werden.
Da Cicero eine große Rede für die zweite Verhandlung vorbereitet hatte, diese Jedoch nicht stattfand, schrieb er sie, in einer erweiterten Version, nieder.
Quellenverzeichnis:
Römische Recht:
Latein in unserer Welt, herausg. von Wilhelm Hadamovsky und Ernst Nowotny, Braunmüller 1992
Römische Kulturkunde, Rudolf Scheer, Franz Deuticke Verlagsgesellschaft, 1981
Repetundenprozeß, Verres-Prozeß:
M. Tullius Cicero Orationes in Verrem, herausg. von Rudolf Greve, Ferdinand Schöningh, 1965